Ebenso wie im privatgutachterlichen Bereich wird der Sachverständige des Handwerks auch als Gerichtsgutachter
überwiegend tätig in Verfahren zu Gewährleistungsrechten über angeblich mangelhaft erfüllte handwerkliche Leistungen
nach dem Werkvertragsrecht (§§631 ff. BGB).
In der Regel geht es um die Begutachtung der Frage, ob der behauptete Mangel an der werkvertraglich geschuldeten
Handwerksleistung tatsächlich vorliegt, worauf er zurückzuführen ist und wie und mit welchem Kostenaufwand er behoben
werden kann.
Streitigkeiten über im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Vertragstypen werden vor den Zivilgerichten
(Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) ausgetragen. Die Verfahrensordnung, nach der
diese Streitigkeiten vor den Gerichtsinstanzen abgewickelt werden, ist die Zivilprozeßordnung (ZPO).
Damit der Sachverständige seiner Rolle als Gutachter in einem Zivilverfahren gerecht werden kann, muß er einige
Grundzüge kennen, nach denen diese Verfahren ablaufen.
Der Sachverständige erhält entweder direkt vom Gericht oder über die Handwerkskammer die Verfahrensakten, in der
Regel mit einem Begleitschreiben in Form eines Vordrucks. Bereits dieses Begleitschreiben sollte der Sachverständige
sehr sorgfältig lesen, denn es enthält für ihn wichtige Informationen über die Pflichten des Sachverständigen zu
einer möglichst reibungslosen und zügigen Zusammenarbeit mit dem Gericht. Die Begleitschreiben können von
Bundesland zu Bundesland bzw. schon von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk in einzelnen Punkten unterschiedliche
Inhalte haben.