Privatgutachten
Zwei, die sich streiten ...
Das Privatgutachten / die gutachterliche Stellungnahme dient im wesentlichen
zur neutralen und objektiven Darstellung und Klärung von technischen
Fragestellungen im jeweiligen Bestellungsgebiet des zuständigen
Sachverständigen. Privatgutachten werden außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber erstellt. Dazu zählen Privatpersonen, juristische
Personen, Firmen, Versicherungen, Verwaltungen oder Verbände.
Beispiele für Privatgutachten
- Privatgutachten Stellungnahme zur Feststellung, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden.
- Privatgutachten als Basis für die Beantragung einer Genehmigung im Einzelfall. Diese kann notwendig sein, wenn von den anerkannten Regeln der Technik bzw. den Inhalten eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses / Zulassung abgewichen wird.
- Privatgutachten als Lösungsvorschlag bei Problemstellungen, die durch Regelwerke und Normen nicht eindeutig abgedeckt sind.
- Privatgutachten bei Streitfällen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über eine technische Ausführung.
Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt. Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall,
zu dessen Lösung es einen Sachverständigen bedarf, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist beschränkt, da der Sachverständige nur
von einer Partei beauftragt wurde und aus diesem Grund ein evtl. von Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten
in keinster Weise ersetzt.
Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn
zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein von Gericht bestellter Sachverständiger die Ausführungen des
bereits erstellten Privatgutachtens ansehen und in die eigenen Ausführungen mit einbeziehen kann.
Erstellt ein Sachverständiger ein Privatgutachten, so wird er in der Praxis als außergerichtlich tätiger oder
als Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als außergerichtlich
erstelltes Gutachten.
Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für Private erstellt werden
(Privatgutachten) und solche, die für Gericht erstellt werden (
Gerichtsgutachten).